Unlauterer Telefonwerbung
Dieser eine Anruf kann dich 300.000€ kosten
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Inhaltsverzeichnis
- Fall 1: Keine Einschränkungen gibt es, wenn es gar nicht um Werbung geht
- Fall 2: Eigenwerbung ist erlaubt, wenn der Kunde dich anruft
- Fall 3: Werbeanrufe bei deinen Geschäftskunden sind möglich (B2B)
- Fall 4: Werbeanrufe bei Privatleuten sind mit deren Einwilligung erlaubt (B2C)
- Übersicht: Das gilt für den Werbeanruf
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Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt die Voraussetzungen, unter denen du Daten, also auch Telefonnummern, speichern und verwenden darfst. Es ist dir erlaubt, die Adressdaten, die du beim Kunden selbst erhoben hast, zu speichern. Du darfst sie auch mithilfe öffentlicher Verzeichnisse ergänzen (z. B. Telefonnummern aus dem Telefonbuch heraussuchen). Diese Daten darfst du grundsätzlich nutzen, um Werbung für deine eigenen Angebote zu unterbreiten.
Aber: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt alle Marktteilnehmer – also sowohl Privatpersonen wie auch Geschäftsleute – vor unzumutbaren Belästigungen (§ 7 UWG). Generell sind danach Werbemaßnahmen untersagt, die ein Marktteilnehmer erkennbar nicht wünscht. Hat also jemand in irgendeiner Form deutlich gemacht, dass er keine Werbung von dir erhalten möchte, wäre ein Telefonanruf zu Werbezwecken schon allein deshalb unzulässig.
Speziell untersagt die Vorschrift Werbeanrufe bei privaten Marktteilnehmern (also Verbrauchern) ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung und bei sonstigen Marktteilnehmern (also z. B. Geschäftsleuten) ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung. Der Gesetzgeber unterscheidet somit klar zwischen Anrufen bei Verbrauchern und Anrufen in Unternehmen: Gravierend ist die Einschränkung der Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern. Bei diesen sind die Regeln und Beschränkungen am strengsten.
Fall 1: Keine Einschränkungen gibt es, wenn es gar nicht um Werbung geht
Anrufe, die mit der unmittelbaren Auftragsausführung zusammenhängen, sind keine Werbung und dir somit erlaubt. Das gilt z. B. für einen Anruf bei einem Privat- oder Geschäftskunden zur Abstimmung eines
- Liefer- oder Wartungstermins,
- Nachfrage, ob alles zur Zufriedenheit ausgeführt wurde, oder
- Klärung, warum der Kunde nicht zahlt.
Der Gesetzgeber ist allerdings streng: Rufst du wegen der Auftragsausführung an, darfst du nicht ohne weiteres in demselben Gespräch für deine Angebote werben! Denn dann nutzt du das Telefonat (auch) zu Werbezwecken. Auf der anderen Seite darfst du in einem solchen Telefonat eine Nachfrage des Kunden zu weiteren Produkten oder Leistungen beantworten. Auch die Aufforderung hierzu nach dem Motto: „Kann ich sonst noch etwas für Sie tun?“ macht aus deinem Anruf noch keinen Werbeanruf und ist somit gestattet.
Fall 2: Eigenwerbung ist erlaubt, wenn der Kunde dich anruft
Wenn der Kunde dich anruft, ist er derjenige, der den Kontakt zu dir aufnimmt. Deshalb entfallen die gesetzlichen Hürden, die zum Schutz des Kunden geschaffen wurden.
Für dich bedeutet das, dass du jeden Anruf eines Kunden oder Interessenten bei dir als echte Chance begreifen kannst, ihm am Telefon Werbung zu unterbreiten. Etwa mit einem „Übrigens, kennen Sie schon unser Angebot des Monats?“ darfst du vom Anliegen des Anrufers zu deinen Interessen überleiten und das Gespräch auch zu Werbezwecken nutzen. Damit nicht genug: Sichere dir auch das Einverständnis des Anrufers mit weiteren Werbeanrufen deinerseits!
Wenn du angerufen worden bist, kannst du dir das nämlich ganz legal am Telefon erteilen lassen, einfach indem du ihn fragst: „Darf ich Sie anrufen, wenn wir interessante Angebote haben?“ Beachte aber: Bevor du eine solche telefonisch erteilte Einwilligung für Werbeanrufe nutzen kannst, musst du sie vom Kunden allerdings schriftlich bestätigen lassen, § 28 Abs. 3a BDSG.
Fall 3: Werbeanrufe bei deinen Geschäftskunden sind möglich (B2B)
Rufst du andere Unternehmer bzw. in anderen Unternehmen aus werblichen Gründen an, brauchst du dafür keine ausdrückliche vorherige Einwilligung. Telefonwerbung ist zulässig, wenn das das Einverständnis des Angerufenen vermuten kannst.
Auf der sicheren Seite bist du, wenn du dich an diese Grundsätze halten:
- Im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung unterstellen die Gerichte das mutmaßliche Einverständnis eines Unternehmers mit Werbeanrufen seiner Lieferanten (BGH, 24.1.1991, Az. I ZR 133/8 und vom 25.10.2012, Az. I ZR 169/10). Deinen Geschäftskunden darfst du also weitere Angebote telefonisch unterbreiten.
- Bei einer Kaltakquise – das ist ein Werbeanruf bei jemandem, der noch nicht dein Kunde ist – muss es einen konkreten Sachbezug deines Angebots zum Kerngeschäft des Angerufenen geben. Erlaubt sein kann beispielsweise das Angebot einer zeit- und energiesparenden Spezialtrockenhaube an einen Friseur.
- Unterlasse die Kaltakquise jedenfalls, wenn du für ein Angebot werben willst, das der Angerufene nicht für sein Kerngeschäft benötigt. Nicht erlaubt ist etwa das telefonische Angebot eines Wasserspenders an beliebige Unternehmen, weil „Wasser trinken“ nicht deren Kerngeschäft ist.
Fall 4: Werbeanrufe bei Privatleuten sind mit deren Einwilligung erlaubt (B2C)
Privatkunden (= Verbraucher) darfst du nicht ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anrufen. Willst du dennoch auch im Privatkundenbereich nicht darauf verzichten, dein Angebot telefonisch zu bewerben, brauchst du also die besagte Einwilligung.
Form der Einwilligung
Die Einwilligung des Kunden, Werbeanrufe zu erhalten, muss dir vor Ihrem Werbeanruf vorliegen. Auf der sicheren Seite bist du, wenn du für die Erklärung eine gesonderte Unterschrift vorsiehst oder vor die Erklärung ein Kästchen setzen, das der Kunde ankreuzen muss. Tut er das, hat er die Erklärung als solche wahrgenommen und sich frei für die Einwilligung entschieden.
Ausnahmen: Anstelle der Schriftform sind unter besonderen Umständen auch diese Formen zugelassen:
- Telefonische bzw. mündliche Einwilligung, wenn der Kunde dich angerufen hat (siehe Fall 2) oder in einem sonstigen persönlichen Kundengespräch: Dann musst du dem Kunden den Inhalt seiner Einwilligung allerdings auch schriftlich bestätigen
- Elektronische Einwilligung: Holst du dir die Einwilligung im Internet ein, sind vorangekreuzte Kästchen verboten (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 TMG). Der Kunde muss also den Einwilligungstext aktiv mit einem Klick bestätigen. Das wiederum hast du so zu protokollieren, dass der Kunde den Inhalt der Erklärung jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann (§ 28 Abs. 3a BDSG). Speichere also z. B. im Kundenkonto einen entsprechenden Vermerk, den der Kunde selbst deaktivieren kann
Übersicht: Das gilt für den Werbeanruf
Setze Telefonwerbung nur im rechtlich erlaubten Rahmen ein. Niemand möchte belästigt werden. So etwas wäre auch nicht in deinem Sinne, weil es dein Image nachhaltig beeinträchtigen kann. Bevor du mit Werbeanrufen aktiv wirst, bereite dir den Ablauf des Telefonats vor. Es soll auch ohne Vertragsabschluss ein für beide Seiten angenehmes Erlebnis bleiben.
Rufst du einen Geschäftskunden oder Verbraucher zu Werbezwecken an, darfst du keinesfalls deine Rufnummer unterdrücken, sonst drohen Ihnen Bußgelder von bis zu 10.000 €. Die Betroffenen sollen sehen können, wer sie kontaktieren möchte. Die Bundesnetzagentur hält Beschwerdeformulare gegen Missbräuche vor. Darüber hinaus musst du deine Identität und den geschäftlichen Zweck des Anrufs bereits zu Beginn jedes Gesprächs ausdrücklich offenlegen (§ 312c Abs. 1 BGB).
Beschwert sich der Gesprächspartner über deine Anruf, biete ihm ein Telefonat zu einem anderen Zeitpunkt an. Möchte er gar nicht mehr von dir angerufen werden, akzeptiere das ohne Diskussion. Vermittel dem Kunden, dass du seine Rechte ernst nimmst und ggf. seine Ablehnung als Widerruf seiner Einwilligung annimmst.
Dieser Artikel wurde von BWRmed!a bereitgestellt.
Autor: Günter Stein (Unternehmer)
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