Das steckt hinter dem neuen Urteil

Europäischer Gerichtshof trifft Entscheidung über Ruhezeiten

Ruhe im Alltag ist wichtig. Denn: Nur so können wir uns von vergangener Arbeit erholen und uns auf kommende Anstrengung vorbereiten. Auch der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass Arbeitnehmer sich regelmäßig ausruhen können. Doch jetzt trifft der Europäische Gerichtshof eine neue Entscheidung zugunsten der Angestellten. Erfahre hier welche Entscheidung das ist und welche Konsequenzen die Entscheidung haben kann.

Ein Gesetz war schon lange klar: So müssen zwischen zwei Arbeitstagen stets mindestens elf Stunden Pause liegen. Das bedeutet genauer: Arbeitet ein Arbeitnehmer am Montag bis 22 Uhr, darf der Arbeitgeber ihn dienstags erst wieder ab 9 Uhr einsetzen. Das soll dem Mitarbeiter die Möglichkeit zur Ruhe und Entspannung bieten. Jetzt entscheidet der europäische Gerichtshof in einem Fall aus Ungarn: diese Regelung gilt auch vor bzw. nach freien Tagen.

Der Fall: die Ruhezeit eines Lokführers aus Ungarn

In Ungarn klagte ein Lokführer, weil genau das nicht der Fall war. Das heißt nach oder vor nach freien Tagen hatte er keine Ruhezeit, sondern lediglich die 24 Stunden seines freien Tages. Laut der europäischen Arbeitszeitrichtlinie müssen Arbeitnehmer unter der Woche mindestens einmal 24 Stunden ununterbrochene Freizeit haben können. Der Gegner, die Eisenbahngesellschaft, argumentierte hingegen, dass die Mitarbeiter sogar 42 Stunden Ruhezeit pro Woche hätten.

Das ungarische Gericht traf keine Entscheidung, sondern übergab den Fall an den EuGH. Dieser machte nun ganz klar den Unterschied zwischen der täglichen und der wöchentlichen Ruhezeit deutlich. In der täglichen Ruhezeit soll der Arbeitgeber sich aus der Arbeitsumgebung zurückziehen – in der wöchentlichen sich von der Arbeitswoche erholen.

Was bedeutet das in der Umsetzung?

Die wöchentlichen und täglichen Ruhezeiten müssen beide umgesetzt werden, aber nicht in dem selben Zeitraum. Das bedeutet: Wer am Samstag bis 22 Uhr arbeitet, muss danach elf Stunden tägliche Ruhezeit erhalten. Er kann also frühestens am Sonntag um 9 Uhr wieder mit der Arbeit beginnen. Soll am Sonntag dann die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden, so starten dann die 24 Stunden Erholungszeit. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer also nicht nach insgesamt 24, sondern erst nach 35 Stunden, also am Montagmorgen um 9 Uhr wieder einsetzen. Wird der Arbeitnehmer früher gebraucht, so muss die wöchentliche Ruhezeit an einem anderen Wochentag nachgeholt werden. Dieses Urteil ist nun europaweit gültig, im konkreten ungarischen Fall wird das Gericht vor Ort eine Entscheidung treffen müssen.

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