Gründer FAQ: Alles Wichtige über das Design-Schutzrecht
Designschutz: Wie schützt man sein Produktdesign?
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Designschutz?
- Was ist ein „Gewerbliches Schutzrecht“?
- Welche Schutzrechte gibt es, um ein Produktdesign zu schützen?
- Welche Voraussetzungen gibt es für ein eingetragenes Design?
- Wofür kann ich keinen Designschutz erhalten?
- Wie gehe ich vor, wenn ich ein Design anmelden möchte?
- Übersicht der möglichen Design-Schutzrechte
- Was mache ich, nachdem ich ein eingetragenes Design erhalten habe?
- Fazit: Designschutz
- Häufige Fragen (FAQ) zum Designschutz
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Was ist ein Designschutz?
Unter „Designschutz“ fasst man denjenigen Schutz für Produktdesigns zusammen, der durch Gesetz (beispielsweise durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, oder durch das Urheberrecht) oder durch ein sog. „Gewerbliches Design-Schutzrecht“ gewährt wird.
Mit einem solchen Design-Schutzrecht kann die Erscheinungsform (= Produktdesign) von eigentlich allen industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen (oder Teilen davon) geschützt werden. Beispiele hierfür sind Kleidungsstücke, Möbel, Fahrzeuge, Stoffe, Ziergegenstände, Gebrauchsgegenstände – als Faustregel gilt: quasi jedes denkbare Produkt, bei dem man Gestaltungs- und Kreativitätsspielraum bei dessen Entwicklung hat. Sogar für grafische Symbole, für Schriftarten und für Displaygestaltungen (man denke hier bspw. an den Apple-Homescreen) kann man durch ein Design-Schutzrecht einen Designschutz erhalten.
Was ist ein „Gewerbliches Schutzrecht“?
Durch ein Gewerbliches Design-Schutzrecht für dein Produktdesign erhältst du sehr weitreichende Rechte. Man spricht hier von einem sog. „Monopolrecht“. Das bedeutet, dass du, ähnlich wie beim Eigentum, anderen verbieten kannst, dein Produktdesign und ähnliche Produktdesigns, die aber den gleichen Gesamteindruck hervorrufen, zu verwenden. Du erhältst also für die ästhetische Form, die du dir für dein Produkt erdacht hast, ein Monopol.
Welche Schutzrechte gibt es, um ein Produktdesign zu schützen?
Bei den Design-Schutzrechten unterscheidet man zwischen den eingetragenen Rechten und den nicht-eingetragenen Rechten. Erstere sind in einem amtlichen Designregister eingetragen – hier ist wichtig zu verstehen, dass es sich bei einer solchen Eintragung um einen hoheitlichen Akt handelt, d.h. nur eine Behörde kann auch ein Design-Schutzrecht eintragen.
Folgendes gilt:
- Für Deutschland kannst du ein eingetragenes Design durch eine Designanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erhalten.
Ein nationales Designrecht kannst du auch für so ziemlich jedes andere Land der Welt erhalten, denn die Rechtsordnungen sind hier in weiten Teilen harmonisiert (in den USA spricht man hier z.B. vom „Design Patent“). Wenn sich dein Absatzgebiet über Deutschland hinaus erstreckt, musst du aber nicht gleich in jedem Land, das dich interessiert, ein separates Design anmelden.
- Für die Europäische Union z.B. kannst du beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) ein sog. Gemeinschaftsgeschmacksmuster („EU-Design“) anmelden. Das EU-Design hat einheitliche Wirkung in der gesamten EU.
- Hast du auch Kunden über die EU hinaus, kommt auch eine Anmeldung einer Internationalen Designregistrierung („IR-Design“) beim Internationalen Büro der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) infrage. Beim IR-Design ist es so, dass jedes Land, in dem man einen Schutz erhalten möchte (und das eins der 92 Mitglieder des Haager Musterabkommens ist), die internationale Anmeldung eigenständig prüft. Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen kann es hier zu Unterschieden im Verfahrensablauf und im Schutzumfang deines Designs kommen. Hier hat man also nicht wie beim EU-Design einen einheitlichen Schutz. Der Vorteil einer IR-Design-Anmeldung liegt darin, dass man die Anmeldung nur bei einer Anlaufstelle einreichen muss.
- In der Europäischen Union gibt es darüber hinaus die Besonderheit der sog. nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Hierbei handelt es sich um Schutzrechte, die automatisch entstehen, wenn dein Produktdesign in der EU veröffentlicht wird. Dein Produktdesign muss dabei aber so veröffentlicht worden sein, dass die Fachwelt davon Kenntnis erlangen konnte, also z.B. auf einer einschlägigen Designer-Website, auf einer Messe oder in einem Magazin. Allerdings ist die Schutzdauer eines nicht-eingetragenen EU-Designs wesentlich kürzer als die des eingetragenen EU-Designs und häufig hat man Schwierigkeiten damit, den Veröffentlichungszeitpunkt und die Kenntnisnahmemöglichkeit der Fachwelt nachzuweisen.
Wenn du planst, dein Produkt über einen längeren Zeitraum zu vermarkten, solltest du das nicht-eingetragene EU-Design daher für dich eher als „vorläufigen Schutz“ für dein Design ansehen. Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung deines Designs kannst du dich noch dazu entschließen, ein EU-Design zur Eintragung anzumelden (sog. „Neuheitsschonfrist“). Das ermöglicht dir, zunächst zu testen, wie dein Produkt am Markt ankommt, bevor du Geld für ein Schutzrecht in die Hand nimmst.
Welche Voraussetzungen gibt es für ein eingetragenes Design?
Da es sich bei einem eingetragenen Design (Deutschland, EU und international) um ein Schutzrecht handelt, das ohne sog. „materielle Prüfung“ in das Designregister eingetragen wird, müssen für die Anmeldung und den Erhalt eines eingetragenen Designs nur formale Antragsvoraussetzungen erfüllt sein. Das bedeutet, das Amt prüft, ob irgendwelche Formalfehler vorhanden sind. Findet das Amt keine Fehler, trägt es das Design ein.
Allerdings muss dein eingetragenes Design spätestens dann, wenn du jemandem verbieten möchtest, dein Produktdesign zu verwenden, oder wenn jemand einen Löschungsantrag gegen dein eingetragenes Design gestellt hat, folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Neuheit: Die Erscheinungsform, für die du eines der oben erwähnten Design-Schutzrechte hast, darf nicht bereits vorher irgendwo auf der Welt veröffentlicht worden sein. Hier solltest du beachten, dass es bei der Neuheit allein auf die Erscheinungsform ankommt, nicht auf das Produkt!
Beispiel 1: Du hast einen witzigen Ohrring für eine jugendliche Zielgruppe in Form eines allgemein bekannten Felgentyps für Autos designt – das Ohrring-Design ist wegen der bekannten Felge nicht mehr neu!
Beispiel 2: Du hast ein ansprechendes Flacon für deine Duftlinie designt. Dabei hast du dich von einer Stammesfigur eines der Fachwelt unbekannten afrikanischen Stammes inspirieren lassen. Dein Design ist neu, weil die Fachwelt die afrikanische Stammesfigur nicht kannte!
- Eigenart: Dein Produktdesign muss sich im Gesamteindruck von anderen Designs unterscheiden. Es reicht also nicht aus, dass dein Design „nur“ neu ist, es braucht auch ein gewisses kreatives Plus. Weil Schönheit und Ästhetik nunmal im Auge des Betrachters liegen, wird die Frage, ob ein gleicher oder anderer Gesamteindruck entsteht, objektiv aus der Sicht einer fiktiven Rechtsperson betrachtet, dem sogenannten informierten Benutzer.
Wofür kann ich keinen Designschutz erhalten?
Beim Designschutz gibt es zu deinem Schutz, zum Schutz deiner Wettbewerber und letztlich zum Schutz der Verbraucher und im Sinne einer gesunden Marktwirtschaft gewisse Grenzen.
Erinnerst du dich an die Faustregel? Einen Designschutz kannst du quasi für jedes denkbare Produkt erhalten, bei dem man Gestaltungs- und Kreativitätsspielraum bei dessen Entwicklung hat. Wenn nämlich die Form deines Produkts (insgesamt) rein technisch bedingt ist, ist diese vom Designschutz ausgeschlossen. Denn technische Innovationen sind den Patenten vorbehalten und können nicht künstlich durch ein Design-Schutzrecht geschützt werden. Auch einzelne Merkmale deines Produktes, die durch ihre technische Funktion bedingt sind, sind vom Designschutz ausgeschlossen. Diese Merkmale werden dann, salopp gesagt, „weggedacht“.
Es können auch solche Merkmale nicht als eingetragenes Design geschützt werden, die eine bestimmte Form vorgeben, damit das Produkt mit einem anderen Produkt zusammenwirken kann. Dies hat den Grund, dass Dritthersteller beispielsweise für Autos Ersatzteile herstellen dürfen sollen und nicht durch ein Designrecht daran gehindert werden sollen. Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung besteht aber für Bauteilesysteme wie die allgemein bekannten „Legosteine“.
Zu guter Letzt darf das Design nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen (bspw. primäre Geschlechtsmerkmale wie Phallus-Symbole, die noch immer als gegen die guten Sitten verstoßend wahrgenommen werden) und das Design darf keine offiziellen Abzeichen, Embleme oder Wappen von öffentlichem Interesse darstellen.
Wie gehe ich vor, wenn ich ein Design anmelden möchte?
Bei allen Behörden (z.B. das DPMA) und zwischenstaatlichen Organisationen (z.B. EUIPO und WIPO) gibt es entsprechende Formulare, um eine Designanmeldung einreichen zu können. Wichtig ist, dass von deinem Produkt gute Fotos gemacht werden, idealerweise vor einem weißen Hintergrund. Du solltest dein Produkt aus allen Perspektiven fotografieren, also von vorne, hinten, oben und unten. Schrägansichten sind ebenso wichtig, da erst sie den 3-dimensionalen Eindruck vermitteln.
Du kannst deine Designanmeldung selbstverständlich selbst ausarbeiten und anmelden. Es ist aber ratsam, einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt, der sich auf Gewerbliche Schutzrechte spezialisiert hat, mit ins Boot zu holen. Generell solltest du in Bezug auf unternehmensbezogene Fragen die Kosten für die Rechtsberatung als fixen Teil deiner Investitionsmasse betrachten – Fehler können hier nämlich zu viel Frust und einem Loch in der Unternehmenskasse führen.
Übersicht der möglichen Design-Schutzrechte
Design-Schutzrecht | Schutzgebiet | Entsteht mit… | Schutzdauer | Kosten (ohne Anwalt) |
eingetragenes Design | Deutschland | Eintragung | 5 Jahre, verlängerbar um jeweils 5 Jahre bis insgesamt 25 Jahre | 60 € bei elektr. Anmeldung |
Gemeinschaftsgeschmacksmuster („EU-Design“) | EU | Eintragung | s.o. | 230 € + 120 € (bei amtlicher Veröffentlichung) |
Internationale Designregistrierung („IR-Design“) | Überall dort, wo ein Schutz begehrt wird, wenn das Land Mitglied des Haager Musterabkommens ist | Eintragung | s.o. | Mindestens 454 CHF |
Nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster („nicht-eingetragenes EU-Design“) | EU | Veröffentlichung | 3 Jahre | Keine |
Was mache ich, nachdem ich ein eingetragenes Design erhalten habe?
Du hast nun zwei Optionen: die Eintragungsurkunde abheften und back to business oder – und das ist besonders dann ratsam, wenn dein Markt stark umkämpft ist und viel „voneinander abgeschaut“ wird – Einrichten einer Überwachung für dein Design-Schutzrecht.
Im ersten Fall verlässt du dich auf die Abschreckungswirkung deines Design-Schutzrechts, denn in der Regel prüfen Unternehmen, ob Schutzrechte an einem Produktdesign bestehen, bevor sie dieses auf den Markt bringen. So entgehen dir aber möglicherweise diejenigen Wettbewerber, die die Schutzrechtslage nicht prüfen oder bewusst kopieren. Wenn dein Markt nicht so stark umkämpft ist, benötigst du aber eigentlich keine Überwachung für dein Design-Schutzrecht.
Befindest du dich aber im „Haifischbecken“ oder hast die konkrete Vermutung, dass ein Wettbewerber sich stark an deinen Kreationen orientiert, ist eine Überwachung empfehlenswert. Bei einer solchen Überwachung werden alle Eintragungen in für dich interessante Designregister regelmäßig überprüft. Wenn du diese Überwachung durch einen Anwalt ausführen lässt, übermittelt dir dieser in der Regel zu jedem Treffer eine rechtliche Einschätzung der Relevanz. Wichtig für dich: hier wird nur die Registerlage überprüft, das tatsächliche Marktgeschehen wird nicht erfasst. Um auch im Bilde über das tatsächliche Marktgeschehen zu sein, ist die regelmäßige Überprüfung von Katalogen und Websites der Wettbewerber und/oder regelmäßige Gänge in den entsprechenden Fachhandel ratsam.
Fazit: Designschutz
- Du kannst dein Produktdesign durch ein eingetragenes Design (Deutschland), ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU) oder eine Internationale Designregistrierung (ausgewählte Länder international) schützen lassen.
- Wenn du dein Design veröffentlichst, bevor du ein Design zur Eintragung angemeldet hast, entsteht unter Umständen ein nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
- Du kannst noch innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung deines Designs ein Design zur Eintragung anmelden (sog. „Neuheitsschonfrist“).
- Wenn du gegen einen Wettbewerber vorgehen möchtest, muss dein Design-Schutzrecht neu sein und Eigenart haben.
Häufige Fragen (FAQ) zum Designschutz
Ja, du kannst dein Produktdesign schützen lassen. Durch ein Design-Schutzrecht wird die Erscheinungsform eines Erzeugnisses (also nicht das Erzeugnis selbst, sondern nur dessen Formgebung) geschützt.
Das Gesetz definiert, dass ein Erzeugnis jeder industriell oder handwerklich gefertige Gegenstand ist. Dazu gehören auch dessen Verpackung, dessen Ausstattung, grafische Symbole und typografische Schriftzeichen. Nicht als Erzeugnis zählen Computerprogramme, wohl aber die visuelle Gestaltung des Bedien-Interfaces (bspw. der Apple-Homescreen).
Zumindest in Deutschland (DPMA) und in der EU (EUIPO) wird nur eine formelle Prüfung des Antrags vorgenommen, weswegen die Bearbeitung relativ schnell erfolgt. In der Regel kann man mit einer Dauer von 2 bis maximal 5 Monaten rechnen. Wird aber eine IR-Design-Anmeldung bei der WIPO eingereicht, kann das Eintragungsverfahren auch mal länger dauern, da die nationalen Gesetze teilweise strengere Anforderungen an die Eintragung haben.
Da ein Design-Schutzrecht als Immaterialgüterrecht ähnlich wie das Eigentum an einer Sache behandelt wird, verleiht dir ein Design-Schutzrecht u.a. einen Unterlassungsanspruch gegen Verletzer – du kannst ihm also verbieten, dein Design zu verwenden. Darüber hinaus kannst du gegen einen Verletzer einen Schadensersatzanspruch haben, wenn er zumindest fahrlässig war. Auch hast du bspw. ein Vernichtungsanspruch, mit dem du den Verletzer dazu verpflichten kannst, die verletzenden Produkte zu vernichten.
Wenn du weitere Fragen zu diesem Thema hast, ist Ostertag und Partner Patentanwälte mbB dein erster Ansprechpartner. Die Patentanwaltssozietät mit Sitz in Stuttgart bietet mit ihren fachlich und rechtlich breit aufgestellten Patentanwälten Rechtsberatungen rund um gewerbliche Schutzrechte.
Nähere Informationen erhältst du auf ostertag-ip.de
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Über den Autor
Patrick Bürgel
Patrick Bürgel studierte zwischen 2011 und 2017 an der Eberhard Karls Universität in Tübingen, wodurch er einen Mastergrad in Molekularer und Zellulärer Biologie der Pflanzen erworben hat.
Bei Ostertag & Partner hat er zwischen März 2018 und April 2021 seine Ausbildung zum Patentanwalt absolviert. Im Juni 2021 leistete Patrick Bürgel seinen Eid und wurde als Patentanwalt zugelassen. Nun unterstützt er Ostertag & Partner bei der Betreuung der Mandanten auf den Gebieten der Biotechnologie, des Maschinen- und Anlagenbaus, der Optik sowie der Mess- und Medizintechnik. Außerdem berät er die Mandaten von Ostertag & Partner im Marken- und Designrecht sowie im Arbeitnehmererfindungsrecht.
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