Sobald man verheiratet ist, sind die Schulden des einen Ehegatten auch die des anderen. Ein weit verbreiteter Rechtsirrtum, mit dem man aufräumen muss. Wenn du mit deiner Firma Schulden anhäufst, bedeutet das nicht zwingend, dass dein Ehepartner/deine Ehepartnerin auch dafür haften muss.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft als Regelfall
Habt ihr als Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, mit dem ihr eure Vermögensverhältnisse speziell regelt, steht ihr grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zueinander (§ 1363 ff BGB). Dabei ist euer Vermögen jeweils voneinander getrennt. Jeder von euch verwaltet es selbst. Obwohl der Begriff der Zugewinngemeinschaft etwas anderes suggeriert, lebt ihr faktisch in einem Zustand der Gütertrennung.
Wird die Ehe – zum Beispiel durch Scheidung – beendet, kommt es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum so genannten Zugewinnausgleich. Hier wird miteinander verglichen, wie die Ehepartner jeweils während der Ehe ihr Vermögen vermehrt haben. Man stellt bei beiden Ehegatten die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögens gegenüber. Der, der mehr dazu gewonnen hat, schuldet die Hälfte dieses höheren Zugewinns seinem Partner/seiner Partnerin.
Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, muss also weder während noch am Ende der Ehe für die Schulden des anderen gehaftet werden.
Mögliche Haftungsszenarien
Anders ist die Situation, wenn ihr mit Eheschließung auch einen Ehevertrag abgeschlossen und darin die Gütergemeinschaft vereinbart habt. Im Gegensatz zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft werden in diesem Fall die Vermögen der Eheleute miteinander vermischt. Wenn du Schulden bei bestimmten Personen angesammelt hast, können diese ihre Forderungen unter Umständen auch in das gesamte Vermögen deines Ehepartners/deiner Ehepartnerin vollstrecken.
Einen weiteren Haftungsgrund des Ehepartners kann § 1357 BGB begründen. Tätigt ein Ehegatte zum Beispiel Anschaffungen für den gemeinsamen Haushalt, ist auch der andere Ehegatte in der Pflicht, dafür zu zahlen. Bei so genannten „Geschäften des täglichen Lebensbedarfs“ wird nämlich der Ehepartner mitverpflichtet. Die Gründung einer eigenen Firma fällt jedoch sicherlich nicht unter die Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs.
Die gemeinsame Firmengründung
Auf der Hand liegt dagegen, dass dein Ehegatte für Schulden mithaftet, die ihr gemeinsam angehäuft habt. Habt ihr zum Beispiel gemeinsam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet, haftet ihr für deren Schulden beide mit eurem Privatvermögen. Der Grund für die Haftung ist dann aber nicht eure Ehe, sondern die gemeinschaftliche Gründung eurer Gesellschaft.
Die Befürchtung, dass dein Ehegatte automatisch für deine bzw. die Schulden deiner Firma mithaftet, ist jedenfalls unbegründet.
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Christian Solmecke