Gründer FAQ: So schützt du dich vor einer Urheber- und Markenrechtsverletzung
Facebook, Instagram & Co.: Wann darf ich fremde Logos auf meiner Seite einbinden?
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Inhaltsverzeichnis
- Logos sind meist urheber- und markenrechtlich geschützt
- Urheber- und Markenrechtsverletzung durch Einbindung auf der Webseite?
- Wie kann ich Logos rechtmäßig einbinden?
- Logos bekannter Unternehmen
- Konsequenzen bei einer unbefugten Nutzung urheberrechtlich oder markenrechtlich geschützter Logos
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Logos sind meist urheber- und markenrechtlich geschützt
In Deutschland sind verschiedenste Werke und Werkarten urheberrechtlich geschützt. Sobald sie eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen darstellen, tritt der urheberrechtliche Schutz automatisch mit ihrer Fertigstellung ein. Aber sind auch Logos geschützte Werke im Sinne des Urheberrechts?
Ja, sobald sie einen ausreichenden Grad an Kreativität und persönlicher Gestaltung aufweisen, fallen auch Logos unter den Anwendungsbereich des Urheberrechts. Ob der nötige Grad erreicht ist, stellt allerdings meist erst ein Gericht fest. Dieses entscheidet dann, ob die Grafik über die notwendige Schöpfungshöhe verfügt. Lange Zeit wurde vertreten, dass Gebrauchsgrafiken – zu denen Logos in der Regel zählen – besonders hohen Anforderungen an Individualität und Schöpfungshöhe unterliegen. Mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2013 (Az. I ZR 143/12) änderte sich diese Auffassung allerdings. Seitdem gelten für jegliche Grafiken dieselben Bewertungsstandards wie für alle anderen Werke auch. Das bedeutet: Auch bei sehr einfachen Grafiken kann im Einzelfall ein urheberrechtlicher Schutz vorliegen (sogenannte „Kleine Münze“).
Wenn die geistige Schöpfungshöhe erst durch ein Gericht verbindlich festgestellt werden kann, heißt das umgekehrt, dass in der Praxis nur schwer festzustellen ist, ob ein Logo dem urheberrechtlichen Schutz unterliegt oder nicht. Webseitenbetreiber sollten daher lieber grundsätzlich davon ausgehen, dass jedes Logo geschützt ist. Logos von bekannten Diensten wie Facebook, Instagram und Co. sind mit Sicherheit urheberrechtlich geschützt.
Darüber hinaus können Unternehmen ihre Logos auch als Marke eintragen und für den gewerblichen Gebrauch schützen lassen. Dann kommen neben Urheberrechten auch Markenrechte in Betracht. Auf der Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes kann eingesehen werden, welche Logos zum Beispiel als sogenannte Bild- oder Wort-/Bildmarke eingetragen sind: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger Auch hier gilt: Bekannte Logos wie Facebook, Instagram, YouTube oder Twitter sind in jedem Fall markenrechtlich geschützt.
Urheber- und Markenrechtsverletzung durch Einbindung auf der Webseite?
Wer ein geschütztes Logo ohne Einverständnis des Urhebers auf seiner Webseite einbindet, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Denn das Logo unterliegt den ausschließlichen Rechten seines Schöpfers. Nur er kann entscheiden, wer beispielsweise das Werk vervielfältigen oder veröffentlichen darf. Dritte bedürfen dafür immer seiner Einwilligung.
Wer markenrechtlich geschützte Logos im geschäftlichen Verkehr (also nicht nur auf einer rein privaten Website) verwendet, verletzt möglicherweise auch die Rechte des Markeninhabers. Zumindest dann, wenn sie irgendwie „markenmäßig benutzt“, also als Herkunftshinweis auf die Marke verwendet werden. Das kann zu besonders teuren Abmahnungen führen. Rein dekorativ oder redaktionell genutzte Logos sind hingegen noch keine Markenrechtsverletzung. Im Zweifel sollte man sich vorher aber lieber Rechtsrat einholen.
Wie kann ich Logos rechtmäßig einbinden?
Für eine rechtmäßige Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Logos bedarf es des Einverständnisses des Schöpfers. Wenn dieser seine Erlaubnis erteilt, räumt er dadurch ein sogenanntes Nutzungsrecht, auch Lizenz genannt, ein. Wer ein Logo verwenden möchte, muss also dessen Urheber ausfindig machen und anfragen, ob er seine Einwilligung erteilt. Oftmals wird die Nutzungserlaubnis gegen ein Entgelt erteilt und vertraglich festgehalten. Aus Gründen der Beweislast empfiehlt sich hier immer eine schriftliche Fixierung der Vereinbarung.
Es gibt aber auch Werke, die vom Urheber kostenlos zur freien Verwendung zur Verfügung gestellt werden. Dabei handelt es sich um sogenannte Creative-Commons-Inhalte (CC = kostenfreie Lizenz). Besteht für ein Logo eine solche Jedermann-Lizenz, kann man es kostenfrei einbinden. Ganz bedenkenlos sollte man diese Möglichkeit aber nicht nutzen. Denn oft ist Voraussetzung für die Nutzung der Inhalte, dass man den jeweiligen Lizenzbedingungen zustimmt. Diese können dann beispielsweise vorsehen, dass der Name des Urhebers genannt werden muss oder schließen eine kommerzielle Nutzung aus. Auch ist meist eine ganz bestimmte Zitierweise der Lizenz vorgesehen, die unbedingt eingehalten werden muss.
Auch wenn das Logo als Marke eingetragen ist, ist ein Lizenzvertrag der Schlüssel zu einem rechtskonformen Gebrauch. Der Lizenzvertrag hat die Nutzung der Marke zum Gegenstand und regelt Art und Umfang der Rechteeinräumung. Dabei sollte man nicht den Lizenzvertrag mit der Übertragung der Rechte an der Marke verwechseln. Die Übertragung der Rechte erfolgt nämlich im Gegensatz zur zeitlich begrenzten Rechteeinräumung dauerhaft.
Logos bekannter Unternehmen
Möchte man Logos bekannter Unternehmen wie Facebook, Instagram und Co. verwenden, ist es wichtig, sich vorher zu erkundigen, ob die Nutzung erlaubt ist – und wenn ja, in welcher Form.
Im Falle von Facebook werden beispielsweise keinerlei Nutzungsrechte für das “Facebook”-Logo eigeräumt. Das bedeutet, man muss Facebook für eine Einbindung des Logos um Erlaubnis fragen. Allein für das “f”-Logo und den “Gefällt mir”-Button räumt Facebook hingegen die Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen ein. Was genau zu beachten ist, fasst Facebook selbst zusammen:
Auch Twitter gestattet die Nutzung seiner Logos und Icons unter Einhaltung bestimmter Nutzungsbedingungen:
https://about.twitter.com/en/who-we-are/brand-toolkit.
Man darf beispielsweise nicht eigene Twitter-Logos verwenden oder andere als die aktuellsten Versionen der Logos.
YouTube wiederum erlaubt die Nutzung ausgewählter Logos ausschließlich Mitgliedern der Presse, wenn diese Nachrichten zu YouTube veröffentlichen wollen:
https://www.youtube.com/intl/de/howyoutubeworks/resources/brand-resources/#logos-icons-colors
Dabei gibt der Videodienst sogar Farbwerte für die korrekte Nutzung des Logos vor und setzt voraus, dass eine gewisse, vorgegebene Freifläche um das YouTube-Logo gegeben sein muss. Personen ohne Presseausweis dürfen das Logo nicht nutzen beziehungsweise müssen sich eine ausdrückliche Genehmigung einholen.
Konsequenzen bei einer unbefugten Nutzung urheberrechtlich oder markenrechtlich geschützter Logos
Liegt eine Verletzung der Urheberrechte vor, so können Urheber und Rechteinhaber dagegen vorgehen. Dabei gewährt das Urheberrechtsgesetz diesen verschiedene Ansprüche, wie etwa einen Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzanspruch.
Bereits die erste Abmahnung, in der Webseitenbetreiber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert werden, ist kostenpflichtig. Hier werden zunächst die Anwaltskosten und häufig auch direkt Schadensersatzansprüche geltend gemacht. An dieser Stelle ist es bereits wichtig, sich anwaltlichen Beistand zu suchen. Denn wer die Abmahnung ignoriert, riskiert ein noch teureres Klageverfahren vor Gericht. Die unterliegende Partei muss dann auch noch die Gerichts- und die gegnerischen Anwaltskosten tragen, außerdem die Kosten für die eigene Rechtsvertretung. Wer der ersten Abmahnung jedoch bedingungslos Folge leistet, verpflichtet sich oft zu mehr, als nötig ist.
Noch teurer kann es werden, wenn unbefugt eine Marke verwendet wird. Die Entschädigungssummen sind dabei aber oftmals deutlich höher als im Urheberrecht. Der Grund: Die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten bemessen sich grundsätzlich am sogenannten Streit- bzw. Gegenstandswert. Dieser ist bei Marken, die oft einen großen wirtschaftlichen Wert besitzen, entsprechend hoch.
Wer fremde Logos auf seiner Webseite einbinden möchte, sollte also lieber auf Nummer Sicher gehen und entweder bei dem entsprechenden Unternehmen um eine Nutzungserlaubnis bitten oder sich zuvor anwaltlich beraten lassen.
Nähere Informationen und Tipps rund um das Thema erhältst du auf wbs-law.de.
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Über den Autor
Christian Solmecke
Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in seiner Kölner Kanzlei WBS.LEGAL den Bereich Internetrecht/E-Commerce stetig ausgebaut. Er betreut dort zahlreiche Online-Händler, Medienschaffende und Web-2.0-Plattformen. Daneben ist RA Solmecke Gründer von anwalt2go sowie mehreren IT-Startups. Seine ersten Projekte hat er selbst programmiert. Neben seiner Kanzleitätigkeit und der Geschäftsführung der cloudbasierten Kanzleisoftware Legalvisio.de ist Christian Solmecke Autor zahlreicher Fachbücher zum Thema Online-Recht und Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.