Gründer FAQ: Das musst du beim Live-Streaming beachten
Benötige ich eine Rundfunklizenz für meinen Livestream?
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Inhaltsverzeichnis
- Der Rundfunkbegriff nach dem neuen Medienstaatsvertrag
- Meistens ist die Veranstaltung eines Live-Streams zulassungsfrei
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Wann spricht man eigentlich von Rundfunk? Veranstaltest du bereits Rundfunk, wenn du als Gründer deine neuen Produkte oder Dienstleistungen in Webinaren bewirbst? Brauchst du dann schon eine Rundfunklizenz?
Die Fragen sind durchaus berechtigt, denn auch als Live-Streamer kann man unter den Rundfunkbegriff fallen. Gemäß dem neuen Medienstaatsvertrag, der am 7. November 2020 in Kraft trat und seitdem den Rundfunkstaatsvertrag abgelöst hat, ist Rundfunk ein „linearer Informations- und Kommunikationsdienst“. Es handelt sich um „die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation.“
Der Rundfunkbegriff nach dem neuen Medienstaatsvertrag
Damit man als Gründer und Live-Streamer unter den Rundfunkbegriff fällt, muss man seine Angebote also entlang eines Sendeplans senden. Der Stream darf dafür nicht nur einmalig stattfinden. Die inhaltliche und zeitliche Abfolge weiterer Sendungen muss auf Dauer angelegt sein. Die Nutzer dürfen diese nicht beeinflussen können.
Außerdem muss es sich um journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote handeln. Journalistisch-redaktionell gestaltet sind solche Beiträge, die einerseits einer inhaltlichen Bearbeitung unterliegen und deren Auswahl andererseits nach ihrer vermuteten gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel erfolgt, zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beizutragen. Der Begriff der journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote ist sehr weitgehend. So fallen zum Beispiel auch Twitch-Streamer und Let’s Player darunter. Ebenso kann man unter Umständen auch Webinare als journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote einordnen.
Meistens ist die Veranstaltung eines Live-Streams zulassungsfrei
Die Rechtslage nach dem zuvor geltenden Rundfunkstaatsvertrag hat viele Streamer verunsichert. Hier benötigte man ausnahmsweise keine Rundfunklizenz, wenn mindestens 500 Nutzer das Angebot gleichzeitig wahrnahmen. Infolge dessen befürchteten viele Streamer zu Recht, dass bei ihnen diese Anzahl an Nutzern überschritten würde.
Inzwischen ist das aber anders. Nach dem neuen Medienstaatsvertrag wird eine Rundfunklizenz nur noch benötigt, wenn ein Rundfunkprogramm im Durchschnitt von sechs Monaten mehr als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreicht. Bei einer darunter liegenden Anzahl an Nutzern muss man sich nicht um eine Rundfunklizenz bemühen. Des weiteren ist ein Angebot als Rundfunk einzuordnen, wenn es nur eine geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung hat. Die meisten Live-Streamer müssen sich also keine Gedanken um eine Rundfunklizenz machen. Auch wenn du als Gründer ein Webinar veranstaltest, gilt in der Regel Entwarnung.
Das entbindet aber nicht von anderen Pflichten. So muss man zum Beispiel die datenschutzrechtlichen Interessen der Nutzer oder die Werbekennzeichnungspflicht beachten.
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Über den Autor
Christian Solmecke
Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in seiner Kölner Kanzlei WBS.LEGAL den Bereich Internetrecht/E-Commerce stetig ausgebaut. Er betreut dort zahlreiche Online-Händler, Medienschaffende und Web-2.0-Plattformen. Daneben ist RA Solmecke Gründer von anwalt2go sowie mehreren IT-Startups. Seine ersten Projekte hat er selbst programmiert. Neben seiner Kanzleitätigkeit und der Geschäftsführung der cloudbasierten Kanzleisoftware Legalvisio.de ist Christian Solmecke Autor zahlreicher Fachbücher zum Thema Online-Recht und Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.
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