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Steuererklärung für Ärzte: Diese Kosten können selbstständig Praktizierende absetzen

Wer sich als Arzt mit einer eigenen Praxis niederlässt, erwirbt damit automatisch die Pflicht, dem Finanzamt jährlich eine Steuererklärung einzureichen. Die Eröffnung einer Praxis innerhalb Deutschlands muss dem deutschen Finanzamt mit einer Frist von einem Monat gemeldet werden.

Fertigen Praxisinhaber ihre Steuererklärung selbstständig an, muss diese spätestens zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingehen. Wer die Aufgabe einem Steuerberater überträgt, verlängert diese Frist bis zum Februar des darauffolgenden Jahres.

Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für niedergelassene Ärzte

Im Hinblick auf die abzuführenden Steuern werden Ärzte als freiberuflich Tätige geführt. Da das Betreiben einer eigenen Praxis nicht als Gewerbe gilt, entfällt die Pflicht zum Abführen von Gewerbesteuer. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn in der Praxis Produkte wie Nahrungsergänzungsmittel oder Heilmittel verkauft werden. Der Vertrieb gilt als gewerbliche Tätigkeit und kann dazu führen, dass der gesamte Praxisbetrieb als Gewerbe gewertet wird und zusätzlich Gewerbesteuer anfällt.

Auch von der Umsatzsteuer sind niedergelassene Ärzte grundsätzlich befreit. Die von ihnen erstellten Rechnungen müssen demnach keine separat ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten. Sollten Praxisinhaber innerhalb oder außerhalb des Praxisbetriebs Nebentätigkeiten nachgehen, die nicht ausschließlich im Zusammenhang mit ihrer ärztlichen Tätigkeit stehen, können diese der Umsatzsteuer unterliegen.

Den gesamten Umfang ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewerbe- und der Umsatzsteuer sollten niedergelassene Ärzte von einem Steuerberater prüfen lassen, um Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Diese Kosten können freiberufliche Ärzte geltend machen

Für Ärzte mit einer eigenen Praxis ist die Steuererklärung nicht nur gesetzlich verpflichtend, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll. Die Liste an Kosten, die steuerlich geltend gemacht werden können, ist lang und führt dazu, dass die steuerliche Last spürbar gesenkt werden kann. Praxisinhaber sollten deshalb in jedem Jahr sorgfältig alle Belege sammeln, die im Zusammenhang mit ihrer ärztlichen Praxistätigkeit stehen und diese mit der Steuererklärung einreichen.

Diese Kosten können Ärzte mit eigener Praxis absetzen:

1. Betriebskosten für Räumlichkeiten, Einrichtung und Betriebsmittel

Der wohl größte Sammelpunkt für absetzbare Aufwendungen sind die Betriebskosten, die im Zusammenhang mit eine Arztpraxis anfallen. Dazu gehören Miete oder Pacht für angemietete Praxisräumlichkeiten, sowie alle anfallenden Nebenkosten wie Strom, Heizkosten und Kosten für Renovierungen und Reparaturen. Auch die Kosten für die Reinigung einer Praxis, zum Beispiel für die Beschäftigung einer Reinigungskraft und die dafür erforderlichen Arbeitsmittel, können steuerlich geltend gemacht werden. Nicht absetzungsfähig ist eine Kaution, die zu Beginn eines Mietverhältnisses zu entrichten ist. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Aufwendungen nach Abzug potenzieller Renovierungsarbeiten zum Ende des Mietverhältnisses erstattet werden.

Sind Praxisräume nicht angemietet, sondern gekauft, können die Kosten, die im Rahmen eines Immobilienkredites anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen in der Regel die Darlehenszinsen, nicht aber die im Kreditvertrag vereinbarten Tilgungsraten.

Zu den Betriebskosten gehören auch Anschaffungskosten für Büromaterialien, elektronische Geräte, medizinische Ausstattung und andere Einrichtungsgegenstände für den Praxisbetrieb. Hier wird steuerrechtlich unterschieden, ob es sich um einfache Betriebsmittel handelt, die sofort mit der Steuererklärung geltend gemacht werden können, oder ob die Aufwendung zu den Abschreibungen zählt. Als Bemessungsgrundlage werden die Anschaffungskosten herangezogen. Zum 01. Januar 2018 wurde die Bemessungsgrenze für Betriebsmittel von 410 Euro auf 801 Euro jährlich angehoben. Alle Kosten, die darüber hinausgehen, müssen in Form von Abschreibungen über mehrere Jahre hinweg abgesetzt werden.

Telekommunikationskosten betrachtet das Finanzamt in der Regel vollumfänglich als Betriebsausgabe und berücksichtigt sie bei der Festsetzung der Steuerlast. Dazu gehören die Anschaffungskosten für Telekommunikationsgeräte, die Installations- und Wartungskosten durch eine Fachfirma sowie laufende Kosten für den Betrieb.

2. Arbeitsbekleidung

Arbeitsbekleidung zählt im weitesten Sinne zu den Betriebsmitteln einer Praxis. Sie kann vollständig von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich für die Arbeit genutzt werden kann. Arztkittel, weiße Hosen und Kleidungsstücke mit Praxislogo sind abzugsfähig. Nicht gekennzeichnete Kleidungsstücke wie T-Shirts, Polohemden und Socken, die auch im Alltag genutzt werden können, fallen nicht unter die steuerlich anzusetzende Arbeitskleidung. Als Voraussetzung für ausschließlich berufsbezogene Arbeitskleidung wird häufig der Erwerb in einem Berufsbekleidungsfachgeschäft zugrunde gelegt.

Stellen Praxisinhaber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dezidierte Arbeitskleidung auf Praxiskosten zur Verfügung, können auch diese Ausgaben als Arbeitskleidung in der Steuererklärung angegeben werden.

Ist Arbeitskleidung ausdrücklich als solche anerkannt, können auch die Kosten für die Reinigung steuerlich geltend gemacht werden. Um eine Trennung zwischen Arbeitskleidung und Freizeitkleidung gewährleisten zu können, kann es sinnvoll sein, Arbeitskleidung ausschließlich in einer Reinigung waschen zu lassen und die Belege für die Steuererklärung aufzuheben.

3. Berufsbezogene Versicherungen

Niedergelassene Ärzte benötigen einen umfangreichen Versicherungsschutz im Rahmen ihrer Tätigkeit. Die Kosten für die berufsbezogenen Versicherungen können in der Regel von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählen Versicherungen, die für die Ausübung des Berufes notwendig sind, die die Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit im Notfall gewährleisten und Versicherungen für die persönliche Vorsorge.

Ärzte können folgende Versicherungen von der Steuer absetzen:

  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Berufliche Unfallversicherung
  • Rechtschutzversicherung: Hier sind die Bestandteile absetzbar, die einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben
  • Kfz-Versicherung: Hier sind die Bestandteile absetzbar, die einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben, zum Beispiel die Versicherung für ein ausschließlich für die Praxis genutztes Fahrzeug, für Hausbesuche oder ähnliches.
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Ärzte mit eigener Praxis werden als Freiberufler geführt und müssen sich deshalb privat versichern. Die Kosten hierfür können steuerlich geltend gemacht werden.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung: Selbstständig tätige Ärzte sind über das berufsständische Versorgungswerk gegen Berufsunfähigkeit versichert. Dieser Schutz reicht in der Regel aber nicht aus, da er nur in Kraft tritt, wenn die Ausübung des Berufes zu 100 Prozent eingestellt wird. Die geleistete Berufsunfähigkeitsrente reicht zudem meist nicht aus, um den Lebensstandard zu erhalten. Branchenexperten raten nicht angestellten Ärzten deshalb, einen zusätzlichen Berufsunfähigkeitsschutz abzuschließen, der je nach Produkt schon ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit eintritt und die Lücke zu den Leistungen des Versorgungswerkes schließt.
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Auch im Falle einer Erwerbsunfähigkeit reicht die Leistung über das Versorgungswerk häufig nicht aus, um den Lebensstandard zu erhalten. Außerdem können die Hürden zur Anerkennung einer vollen Erwerbsunfähigkeit hoch sein. Ein privater Zusatzschutz, der bereits bei anteiliger Erwerbsunfähigkeit einspringt, kann eine sinnvolle Ergänzung für die Vorsorge von freiberuflich tätigen Ärzten sein.
  • Krankenversicherung im Ausland: Hier können die Kosten abgesetzt werden, wenn der Schutz ausdrücklich für einen berufsbezogenen Auslandsaufenthalt genutzt wurde, zum Beispiel für eine Fortbildung oder einen Kongress, die im Ausland stattgefunden haben.
  • Altersvorsorge: Die Altersvorsorge für freiberuflich tätige Ärzte erfolgt über das berufsständische Versorgungswerk. Eine zusätzliche private Absicherung in Form von privaten Rentenversicherungen oder anderen Produkten ist ratsam, um im Alter einen möglichst hohen Lebensstandard pflegen zu können. Die Kosten für eine angemessene Altersvorsorge können Ärzte mit eigener Praxis steuerlich geltend machen.
  • Zusatzversicherung gegen Arbeitslosigkeit

4. Personalkosten

Kosten für Angestellte können in Form von Lohnkosten, der Lohnsteuer, Betriebskosten für Angestellte, betriebliche Altersvorsorge und andere vermögenswerte Leistungen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Coachings für Angestellte steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt nicht nur für Festangestellte in Vollzeitbeschäftigung, sondern auch für Minijobber, Midijobber, Schreibkräfte oder Weiterbildungsassistenten.

5. Fortbildungen, Lehrmaterialien und Co.

Der Arztberuf profitiert wie kaum ein anderer von modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Ärzte können deshalb Kosten im Zusammenhang mit Fort- und Weiterbildungen in großem Umfang steuerlich geltend machen.

Dazu zählen

  • Kosten für Seminare, Fortbildungen und Kongresse und eine damit verbundene Reisetätigkeit
  • Ausbildungs- und Studienkosten
  • Kosten für Sprachkurse, sofern sie der Praxistätigkeit dienen
  • Kosten für Coachings, IT-Anwendungen und Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der Praxistätigkeit, auch für Angestellte
  • Kosten für Lehrmaterialien und Fachliteratur
  • Kosten für die betriebliche Gesundheitsförderung

6. Dienstleistungen von externen Stellen

Dienstleistungen, die Ärzte im Zusammenhang mit dem Praxisbetrieb in Anspruch nehmen, können steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören die Dienstleistungen eines Steuerberaters und eines Rechtsanwaltes, aber auch die Unterstützung durch externe Lohnsteuerfachkräfte oder die vorbereitende Buchhaltung durch einen externen Dienstleister. Webdesigner und IT-Fachkräfte zur Gestaltung und Pflege einer Praxishomepage sind ebenfalls steuerlich absetzbar.

7. Steuerliche Ausgaben

Steuerliche Ausgaben können freiberuflich tätige Ärzte nur in begrenztem Rahmen in der Steuererklärung geltend machen.

Abzugsfähig sind:

  • Lohnsteuerkosten für Angestellte
  • Kfz-Steuer für ausschließlich betrieblich genutzte Fahrzeuge
  • Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer
  • Im Falle eines für die Praxis genutzten Grundstückes kann die Grundsteuer für dieses Grundstück steuerlich geltend gemacht werden. Wird das Grundstück nicht ausschließlich für die Praxis genutzt, kann die Grundsteuer ggf. anteilig geltend gemacht werden.

8. Kosten im Rahmen von Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Um die berufliche Tätigkeit in der Praxis mit den familiären Umständen vereinbaren zu können, fallen für Ärzte möglicherweise Kosten an. Diese können in einem gewissen Rahmen zur Erleichterung der Steuerlast geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind:

  • Kosten für Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern
  • Kosten für Haushaltshilfen und Betreuungspersonen im eigenen Haushalt
  • Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, sofern der Betrieb der Praxis es erforderlich macht, einen zweiten Wohnsitz in Praxisnähe zu unterhalten. Dies gilt nur, wenn der Lebensmittelpunkt weiterhin beim Erstwohnsitz verbleibt

9. Kosten für eine Praxisvertretung

Wird es aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen erforderlich, die Praxis vorübergehend von einer Vertretung führen zu lassen, können mögliche hierdurch entstehende Kosten, zum Beispiel in Form von Lohnkosten für einen Vertretungsarzt, unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden.

Die Möglichkeiten für Ärzte, die Kosten für den Betrieb einer eigenen Praxis von der Steuer abzusetzen, sind vielfältig. Meist lohnt es sich, an Stelle von Pauschalbeträgen die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen. Ein Steuerberater unterstützt Praxisinhaber dabei, ihre Möglichkeiten zur Steuersenkung bestmöglich auszuschöpfen.

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