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Gründer FAQ: Was gilt für das 13. Monatsgehalt?

Muss ich meinen Mitarbeitern Weihnachtsgeld zahlen?

Arbeitnehmer freuen sich in der Regel sehr auf die Weihnachtszeit: Aus mehreren Gründen. Denn zum Ende des Jahres wird nicht nur die Freude auf Weihnachten größer, sondern auch die Freude auf das Weihnachtsgeld. Laut diverser Studien bekommt mehr als jeder Zweite in Deutschland Weihnachtsgeld, oder auch 13. Monatsgehalt genannt. Doch sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Weihnachtsgeld an ihre Angestellten auszuzahlen? Und wenn wenn ein Mal gezahlt wurde, gilt dies für jedes Jahr? Diese Fragen und weitere Fragen klären wir in diesem Gründer FAQ-Artikel.

In diesem Gründer-FAQ dreht sich alles um das Thema „Weihnachtsgeld“. Wir beantworten in diesem Ratgeber-Artikel u.a. folgende Fragen:

Müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld zahlen?

Das Wichtigste zuerst: Nein. Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld zu zahlen. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Sonderzahlung, auf die Mitarbeiter keinen gesetzlichen Anspruch haben. Eine Ausnahme besteht dann, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag aufgeführt wird bzw. eine Betriebsvereinbarung getroffen wurde. Ein Anspruch auf das zusätzliche Geld kann jedoch aufgrund einer betrieblichen Übung entstehen. Zahlen Arbeitgeber demnach wiederholt, kann es zur Pflicht werden, auch wenn dies nicht vertraglich regelt wurde.

Aber Achtung: Das Weihnachtsgeld und das 13. Monatsgehalt sind – zumindest rechtlich gesehen – zwei verschiedene Paar Schuhe. Dennoch werden die Begriffe in der Praxis oft Synonym benutzt. Ersteres ist – wie das Urlaubsgeld – ein freiwilliges zusätzliches Entgelt des Arbeitgebers. Das 13. Monatsgehalt ist dagegen ein vertraglich vereinbartes Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung.

Darf man als Arbeitgeber in schlechten Betriebsjahren die Zahlung stoppen?

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld zahlen und diese Zahlung auch vorher im Arbeitsvertrag fixieren, müssen sie dies auch in schlechten Jahren beibehalten. Es sei denn, die Klausel im Vertrag beinhaltet einen Widerrufsvorbehalt. Diese Klausel muss dann ganz klar beschreiben, unter welchen Umständen der Arbeitgeber kein Geld zahlen muss. Ein allgemein schlechtes Betriebsjahr reicht als Widerrufsvorbehalt nicht aus, vielmehr muss der Arbeitgeber angeben, ab welchen prozentualen Umsatzverlust er die Zusatzgelder streichen kann.

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Warum kann es sich lohnen, Weihnachtsgeld zu zahlen?

Weihnachtsgeld gilt als Sonderzahlung, die die geleistete Arbeit der Mitarbeiter im besonderem Maße vergüten soll. Diese Zahlung signalisiert den Angestellten, dass ihr Arbeitgeber sie schätzt, wodurch diese wiederum Treue zum Unternehmen empfinden. Im ursprünglichen Sinne dient die Gratifikation als finanzielle Entlastung in der Weihnachtszeit, in der die meisten höhere Ausgaben haben, um Geschenke für Familie und Freunde zu kaufen. Arbeitgeber können mit dem Weihnachtsgeld demnach nicht nur die Treue und Motivation der Mitarbeiter erhöhen, sondern auch zu einem Gelingen des Weihnachtsfestes jedes Mitarbeiters beitragen.

Wieviel sollte ich zahlen?

Es gibt keine gesetzliche Regel für die Höhe des Weihnachtsgelds. Regelmäßig beläuft sich die Höhe auf einen bestimmten Prozentsatz des Monatsgehalts abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die folgenden Werte kannst du bei der Berechnung als Grundlage und Orientierung verwenden:

  • 25 % vom Monatsverdienst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit
  • 35 % vom Monatsverdienst nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit
  • 45 % vom Monatsverdienst nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit
  • 55 % vom Monatsverdienst nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit

Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld bei Kündigung?

Aber muss man auch bei einer Kündigung noch Weihnachtsgeld zahlen? Hierbei handelt es sich um eine komplexe Thematik und lässt sich nicht einfach beantworten. Du kannst es davon abhängig machen, bis wann oder bis zu welchem Datum, auch Stichtagsklausel genannt, der Mitarbeiter noch beschäftigt war. Aber Achtung: Eine Stichtagsklausel ist nur wirksam, wenn mit der Zahlung ausschließlich die Betriebstreue honoriert werden soll. Ob das der Fall ist, ergibt sich im Einzelfall aus den Formulierungen im Arbeitsvertrag. Wird das Geld hingegen als „13. Monatsgehalt“ gezahlt, handelt es sich um eine Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter. Auf diese hat der Arbeitnehmer auch dann noch Anspruch, wenn er zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist. In diesem Fall wird es anteilig ausgezahlt.

Wann besteht eine Rückzahlungspflicht?

Auch die Frage, ob Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden muss nach einer Kündigung, stellen sich Unternehmer regelmäßig. Auch hier ist entscheidend, ob es sich bei dem Zusatzgeld um eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter handelt oder eine Belohnung der Betriebstreue. Im ersteren Fall muss es nicht zurückgezahlt werden. Im zweiten Fall kann hingegen in einzelnen Fällen eine Pflicht zur Rückzahlung bestehen – zumindest wenn eine Stichtagsklausel existiert. Ständige Rechtsprechung ist übrigens, dass jedenfalls für Beträge unter 100 Euro eine Rückzahlung ausgeschlossen ist.

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Häufige Fragen (FAQ) zu Weihnachtsgeld

Ist das 13. Monatsgehalt das Weihnachtsgeld?

Das Weihnachtsgeld ist – wie das Urlaubsgeld – ein zusätzliches Entgelt des Arbeitgebers. Das 13. Monatsgehalt ist dagegen regelmäßig ein vertraglich vereinbartes Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung.

Wie hoch ist in der Regel das Weihnachtsgeld?

Wie hoch das Weihnachtsgeld ist lässt sich nicht einfach beantworten. Denn die Höhe des Weihnachtsgeldes, der Zahlungszeitpunkt sowie der Umstand, ob überhaupt Weihnachtsgeld gezahlt wird, sind gesetzlich nicht geregelt.

Ist es Pflicht Weihnachtsgeld zu bezahlen?

Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch, demnach besteht in der Regel grundsätzlich keine Pflicht für Arbeitgeber Weihnachtsgeld zu bezahlen.

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Über den Autor

Autorenprofil: Lisa Goldner

Lisa Goldner

Nach ihrem Abitur 2013 entschied sich Lisa für ein Studium des Journalismus als auch der Unternehmenskommunikation und konnte durch den nahen Praxisbezug ein breit gefächertes Repertoire an Kenntnissen beider Branchen sammeln. Während des Studiums arbeitete sie als Assistenz der Öffentlichkeitsarbeit in einem öffentlich-rechtlichen Kulturbetrieb und erlernte somit auch essenzielle Aufgaben des Eventmanagements. Im Anschluss begann sie in Kiel den Masterstudiengang ”Angewandte Kommunikationswissenschaft“, in dem sie ihre Erfahrungen durch Projekte und wissenschaftliche Arbeiten besonders in den Bereichen Journalismus und Marketing ausbauen konnte. Von Januar 2020 bis Juni 2022 war sie als Volontärin und Junior-Online-Redakteurin für Gründer.de tätig.

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