Gründer FAQ: Patente richtig lizensieren
Ich bin Lizenzgeber: Was muss ich beachten?
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Inhaltsverzeichnis
- Lizenzvertrag
- Problemfeld
- Grober Aufbau des Kartellrechts und Folgen für den Lizenzvertrag
- Was muss ich als Lizenzgeber also beachten?
- Häufige Fragen (FAQ) zu Lizenzgeber
Gesamtes Inhaltsverzeichnis anzeigen
Der nachfolgende Artikel richtet sich an die „Profis“ im gewerblichen Rechtsschutz. Er setzt ein gewisses Verständnis von gewerblichen Schutzrechten und insbesondere Patenten voraus. Insbesondere sind die folgenden Ausführungen wichtig für Unternehmen, die bereits mindestens ein Patent haben und schon in Lizenzverhandlungen stehen. Es geht also um Lizenzgeber. Wenn dir aber noch vollkommen unklar ist, was gewerbliche Schutzrechte überhaupt sind, dich das Thema aber interessiert, empfehlen wir dir, zuerst unsere bisherige Serie von Artikeln zu lesen. So kannst dein Verständnis für die nachfolgenden Zeilen zu schärfen.
Lizenzvertrag
Lizenzverträge sind als solche gesetzlich nicht definiert, d.h. es handelt sich um Verträge eigener Art, sogenannte Verträge sui generis. Das bedeutet, dass Lizenzverträge grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden können. Da es sich aber in aller Regel um sehr komplexe rechtliche Fragestellungen handelt, insbesondere wenn bspw. eine beschränkte Lizenz oder eine vollständige Lizenz nur für bestimmte Länder erteilt werden soll, sollte ein Lizenzvertrag stets ausformuliert sein. So haben sowohl der Lizenzgeber als auch der Lizenznehmer zu jedem Zeitpunkt Gewissheit darüber, was zwischen ihnen vereinbart ist.
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Problemfeld
Grundsätzlich herrscht Vertragsfreiheit, d.h. Vertragsparteien dürfen sich vom Grundsatz her über alles einigen, worüber sie sich einigen möchten. Aber keine Freiheit ohne Ausnahme: Da es sich bei Schutzrechten um Monopolrechte handelt, durch die ein Schutzgegenstand für den Schutzrechtsinhaber monopolisiert wird, gibt es gewisse Beschränkungen für Lizenzverträge, die insbesondere bei Firmen mit größerem Marktanteil greifen. Mittels dieser Beschränkungen möchte man vermeiden, dass der Schutzrechtsinhaber seine ihm durch das Schutzrecht und seine Stellung im Wettbewerb verliehene Marktmacht in einer Weise ausnutzt, die geeignet ist, um den freien Wettbewerb über Gebühr zu beeinträchtigen und damit dem Verbraucher Schaden zuzufügen.
Lizenzgeber und das Monopolrecht
Hierbei handelt es sich um eine rechtliche Problemstellung, die nicht ohne ist. Denn durch das Monopolrecht aufgrund des gewerblichen Schutzrechts ist der Wettbewerb ja eigentlich schon beeinträchtigt, da ihm verboten ist, den geschützten Gegenstand zu vermarkten. Bei durch gewerbliche Schutzrechte monopolisierten Gegenständen ist die Beeinträchtigung für den Verkehr sogar ein durchaus erwünschter Effekt, da man z.B. die Innovationsleistung (Patente/Gebrauchsmuster), die kreative Leistung (Designs) oder die unter Umständen erheblichen Investitionen in das Marketing und den Wiedererkennungswert (Marken) des Unternehmens schützen möchte. Gäbe es derartige Schutzmöglichkeiten für Unternehmen nicht, bestünde zu befürchten, dass Unternehmen nicht mehr bereit dazu wären, finanzielle Unwägbarkeiten bspw. durch die Entwicklung neuartiger Produkte einzugehen und sich nicht mehr gegen Nachahmer wehren könnten.
Aber auch einem Schutzrechtsinhaber unterliegen gewisse Beschränkungen in der Ausübung seiner durch das Monopolrecht verliehenen Freiheit, denn der Schutzrechtsinhaber soll sich zwar wehren und Lizenzen für sein Schutzrecht vergeben können, aber nicht den Markt hinsichtlich bspw. der Preise diktieren und damit den freien Wettbewerb über Gebühr einschränken dürfen.
Es handelt sich um ein komplexes Rechtsgebiet
Wenn ihr bis hierhin gelesen habt, dürftet ihr bereits bemerkt haben, dass es sich um ein sehr komplexes Rechtsgebiet handelt. Relevante Gesetzesgrundlagen sind unter anderem das
- deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
- die Art. 101 bis 105 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie
- verschiedene europäische Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) und Leitlinien.
In diesem Artikel werden wir aber lediglich kurz die Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung (TT-GVO) beleuchten, die bei Patentlizenzverträgen Anwendung findet.
Zusammenfassend werden diese Gesetzesgrundlagen „Kartellrecht“ genannt. Wie bereits erwähnt, zielen sie darauf ab, zu verhindern, dass Marktteilnehmer zum Schaden der Verbraucher ihre Marktmacht missbrauchen.
Regelungen in Patent-Lizenzverträgen zwischen dem Patentinhaber und demjenigen, der eine patentierte Erfindung benutzen will, können gegen diese Bestimmungen verstoßen.
Grober Aufbau des Kartellrechts und Folgen für den Lizenzvertrag
In Deutschland, Europa und beinahe allen anderen Ländern auf der Welt ist das Kartellrecht als sog. „Verbotssystem mit Erlaubnisvorbehalt“ ausgestaltet. Das bedeutet, dass gewisse Wettbewerbsbeschränkungen bei Vorliegen unterschiedlicher Voraussetzungen erlaubt sind, wohingegen andere Wettbewerbsbeschränkungen per se verboten sind.
Dabei ist das System derart aufgebaut, dass in übergeordneten Normen zunächst allgemeine Verbote definiert werden, die in untergeordneten Normen (z.B. den Gruppenfreistellungsverordnungen) für gewisse Gruppen oder gewisse Fallkonstellationen „freigestellt“, d.h. wieder erlaubt, werden.
Generell verboten ist es
- Vereinbarungen (also auch Lizenzverträge) abzuschließen, die den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen können und eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 101 AEUV/ § 1 GWB), und
- eine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen (Art. 102 AEUV/ § 18 GWB).
Gibt es nun eine oder mehrere Klauseln im Lizenzvertrag, die eine potentiell wettbewerbsbeschränkende oder die marktbeherrschende Stellung missbrauchende Wirkung haben, sind unterschiedliche „Pfade“ durch das Kartellrecht möglich (gemein ist allen entsprechenden Klauseln von Patentlizenzverträgen, dass sie zunächst verboten sind):
- sie können freigestellt sein durch die TT-GVO oder durch diese sogar gesondert verboten sein (sog. „Ausnahme der Freistellung“), nämlich aufgrund der sog. „Hardcore-Kartelle“ (Kernbeschränkungen).
- Ist eine prinzipiell verbotene Klausel nicht durch die TT-GVO freigestellt, kann sie auch durch die allgemeine Freistellungsklausel (Art. 101 (3) AEUV/ § 2 GWB) freigestellt sein.
Schirmtechnik
Bei der TT-GVO findet die sog. „Schirmtechnik“ Anwendung. Diese besagt sinngemäß, dass jede Klausel in einem Patentlizenzvertrag, die zwar durch den Art. 101 AEUV prinzipiell verboten, aber nicht explizit durch die TT-GVO verboten ist, durch diese freigestellt ist.
Wenn also klar ist, dass eine Klausel in einem Lizenzvertrag potentiell wettbewerbsbeschränkend ist, es sich um einen Patentlizenzvertrag handelt, das Unternehmen nicht so groß ist, dass es gewisse Marktanteile überschreitet (bei konkurrierenden Unternehmen 20% und bei nicht konkurrierenden Unternehmen 30%) und die Klausel in der TT-GVO nicht explizit verboten ist, spannt sich der Schutzschirm der TT-GVO über die Klauseln des Lizenzvertrages.
Es klingt sehr kompliziert, aber das Prinzip ist einfach: Sinn der TT-GVO ist, Klauseln, die ansonsten verboten wären, für Patentlizenzverträge speziell zu erlauben (falls sie nicht dort explizit verboten sind). Hierdurch soll bewirkt werden, dass das Kartellrecht nicht über Gebühr die Verwertungsrechte des Patentinhabers einschränkt.
Was muss ich als Lizenzgeber also beachten?
Generell ist zu sagen, dass ein Patentlizenzvertrag immer dann kartellrechtlich zu prüfen ist, wenn nicht „nur“ eine Lizenz an dem unter Schutz gestellten Gegenstand vergeben wird (d.h. bspw. vertriebene Stückzahl gegen Lizenzgebühr), sondern auch Nebenbestimmungen über bspw. den Umfang der Lizenz, über Rück- und Unterlizenzierungsmöglichkeiten, über die Zuweisung von Märkten oder den Output oder dergleichen getroffen werden.
Wenn es also zu der Frage kommt, ein technisches Schutzrecht (Patent oder Gebrauchsmuster) zu lizenzieren, ist es dringend angeraten, einen hierauf spezialisierten Anwalt zu konsultieren.
Häufige Fragen (FAQ) zu Lizenzgeber
Ein Lizenznehmer ist ein Begünstigter, dem ein Lizenzgeber gewerbliche Nutzungsrechte einräumt. Im Rahmen der Lizenzvergabe wird zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer vereinbart, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen das jeweilige Schutzrechts genutzt werden darf.
Der Lizenzgeber ist berechtigt Lizenzen zu vergeben. Bei einer Lizenzierung räumt der Eigentümer der Marke (Lizenzgeber) dem Lizenznehmer das Recht ein, eine Marke zu nutzen, häufig für einen vertraglich limitierten Zeitraum.
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Über den Autor
Patrick Bürgel
Patrick Bürgel studierte zwischen 2011 und 2017 an der Eberhard Karls Universität in Tübingen, wodurch er einen Mastergrad in Molekularer und Zellulärer Biologie der Pflanzen erworben hat.
Bei Ostertag & Partner hat er zwischen März 2018 und April 2021 seine Ausbildung zum Patentanwalt absolviert. Im Juni 2021 leistete Patrick Bürgel seinen Eid und wurde als Patentanwalt zugelassen. Nun unterstützt er Ostertag & Partner bei der Betreuung der Mandanten auf den Gebieten der Biotechnologie, des Maschinen- und Anlagenbaus, der Optik sowie der Mess- und Medizintechnik. Außerdem berät er die Mandaten von Ostertag & Partner im Marken- und Designrecht sowie im Arbeitnehmererfindungsrecht.