Gründer FAQ: Tipps für den professionellen Social Media-Auftritt
Wie trete ich rechtssicher in den sozialen Medien auf?
Featured image: Aleksei - stock.adobe.com
Inhaltsverzeichnis
Gesamtes Inhaltsverzeichnis anzeigen
Das Impressum
Bestimmt hast du dich auch schon gefragt, ob dein Unternehmen ein Impressum braucht und welche Angaben hierfür notwendig sind? Grundsätzlich besteht die Impressumspflicht immer dann, wenn man sein Profil nicht nur zu rein privaten Zwecken, sondern zumindest auch geschäftsmäßig nutzt. Hierfür ist nicht ohne Weiteres eine Gewinnerzielungsabsicht oder die tatsächliche Einnahme von Geld notwendig.
Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit wird vielmehr sehr weit ausgelegt. Sobald du dem Besucher auf deinem Account bzw. deiner Seite Informationen über dein Geschäftsfeld (oder das eines anderen) bereitstellst, führt dies in der Regel zu einer geschäftsmäßigen Nutzung. Auch wenn dein Account überwiegend private Inhalte liefert und du nur ab und zu geschäftliche Informationen teilst, reicht dies für eine „geschäftsmäßige“ Nutzung meist aus. Dass du mit diesen Informationen möglicherweise keine Einnahmen erzielen willst, entbindet dich nicht von der Impressumspflicht.
Inhaltliche Anforderungen
Aber auch inhaltlich muss ein Impressum den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und mindestens folgende Pflichtangaben bereithalten:
- Name und Anschrift des Seitenbetreibers
- Rechtsform des Unternehmens
- vertretungsberechtigte Person
- Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder Faxnummer. Die reine Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Je nach Rechtsform und Tätigkeit, können weitere inhaltliche Angaben notwendig sein. Es ist daher empfehlenswert, nach Erstellung des Impressums eine rechtliche Prüfung durch eine*n Rechtsanwalt*in durchführen zu lassen.
Folgen eines fehlenden Impressums
Wenn du gegen die Impressumspflicht verstößt, kann dich z.B. ein Konkurrent wegen Wettbewerbsverletzung abmahnen und Schadensersatz verlangen. In wettbewerbsrechtlichen Verfahren liegen die Streitwerte in der Regel zwischen 10.000 und 100.000 Euro. Im Durchschnitt liegen die Kosten einer Abmahnung in etwa zwischen 500 und 1.500 Euro. Zudem können Behörden empfindliche Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängen.
Platzierung des Impressums
Letztlich wirst du der Impressumspflicht auch nur dann vollständig gerecht, wenn das Impressum gut sichtbar platziert und anklickbar ist. Instagram z. B. bietet allerdings nur sehr eingeschränkt Möglichkeiten an, sein Impressum sichtbar zu platzieren. Insoweit kannst du dich nach der so genannten Zwei-Klick-Rechtsprechung richten, wonach das Impressum mit maximal zwei Klicks für einen Dritten erreichbar sein muss. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Dritte auch erkennen kann, auf welchen Link er klicken muss, um das entsprechende Impressum zu erreichen.
Teilen fremder Inhalte
Auch auf Social Media-Kanälen darfst du fremde Inhalte nicht ohne Weiteres nutzen. Insbesondere sind die rechtlichen Vorschriften des Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechts zu beachten.
Urheberrecht
Wenn du fremde Inhalte (Fotos, Musik, Videos, Texte) veröffentlichen möchtest, musst du den Urheber vor Veröffentlichung stets um Erlaubnis fragen, da du ansonsten gegen dessen Urheberrechte verstößt. Es ist dabei völlig irrelevant, ob der Account kommerziell oder privat genutzt wird.
Bei den herkömmlichen „Teil“-Funktionen auf Social Media-Plattformen ist das Verbreiten fremder Inhalte grundsätzlich zulässig, wenn es sich um eigene Inhalte des Dritten handelt und sofern der Urheber auf seiner eigenen Website eine sog. „Share“-Funktion vorhält. Denn hieraus wird das notwendige Einverständnis des Urhebers hergeleitet. Gibt der Urheber dagegen auf seiner Website keine Möglichkeit zum Teilen seiner Beiträge, kannst du im Zweifel nicht von einem notwendigen Einverständnis ausgehen.
Postet jemand ein Bild mit der Privatsphären-Einstellung „öffentlich“, indiziert dies in der Regel ebenfalls das Einverständnis diesen Beitrag (unter Nennung des Urhebers) zu teilen. Streng zu unterscheiden von einer solchen zulässigen Vervielfältigung durch Verlinken ist das Abspeichern des ursprünglichen Beitrags und ein erneutes Hochladen des Beitrags (Kopieren) ohne Kennzeichnung, dass es sich um einen fremden Beitrag handelt. Ein solches Kopieren stellt eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung dar. Denn allein durch die Bereitstellung eines Bildes im Netz liegt noch keine Einwilligung in die Kopie vor. Es genügt deshalb nicht, sich darauf zu berufen, dass die Aufnahme auf einer anderen Seite frei abrufbar ist.
Dies gilt auch dann, wenn man nicht wusste, dass das Posting z.B. Urheberrechte verletzte. Um eine Haftung für rechtswidrige Inhalte zu vermeiden, solltest du dich bei der Veröffentlichung von fremden Inhalten vergewissern, dass du Rechte Dritter nicht verletzt. Wer fremde Inhalte ohne Einwilligung des Rechtsinhabers im Internet veröffentlicht, haftet unter Umständen auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz.
Markenrecht
Um nicht gegen Markenrechte Dritter zu verstoßen, solltest du darauf verzichten, Marken auf Social Media-Kanälen abzubilden. Insbesondere dann, wenn sie der eigenen Werbung dienen. Denn der Markeninhaber hat das exklusive Recht, seine Marke im geschäftlichen Verkehr zu benutzen und kann gegen eine Markenrechtsverletzung mit einem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch vorgehen.
Persönlichkeitsrecht
Sind dritte Personen auf deinen Bildern sichtbar, musst du das Einverständnis dieser Personen vor Veröffentlichung des Beitrags einholen. Ausnahmen hiervon bestehen nur in besonderen Fällen (z.B. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen etc.).
Werbung richtig kennzeichnen
Werbung auf Instagram & Co muss deutlich als solche markiert werden. Vergisst du den Hinweis, kann das sehr unangenehme Konsequenzen haben, denn ungekennzeichnete Werbe-Posts auf Instagram führen schnell zu teuren Abmahnungen oder sogar Gerichtsverfahren (vgl. Gerichtsverfahren gegen Pamela Reif, Cathy Hummels).
Wer muss Werbung kennzeichnen?
Jede Person, die von einem Unternehmen für einen Post eine direkte Gegenleistung erhält, muss diesen als Werbung kennzeichnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Privatperson oder um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.
Gestaltung der Kennzeichnung
Die Werbekennzeichnung muss klar und eindeutig erfolgen. Hierfür sollte die Bezeichnung „Werbung“ auf Deutsch erfolgen und am Anfang des Beitrags deutlich hervorgehoben werden. Instagram bietet hierfür z.B. die eigene Funktion „branded content“ an. Hiernach haben Influencer bei Kooperationen die Möglichkeit, in den „Erweiterten Einstellungen“ eines Posts die Kennzeichnung „Bezahlte Partnerschaft mit …“ auszuwählen und das entsprechende Unternehmen anzugeben. Der Hinweis erscheint dann oberhalb des Fotos, also da, wo auch der Standort angegeben wird.
Sonderfall selbst gekaufte Produkte: Ist das schon Werbung?
Zeigt ein Influencer auf seinem Instagram-Account ein Produkt, das er selbst gekauft hat, ist das normalerweise keine Werbung, sondern eine persönliche Empfehlung. Ein Instagram-Post mit oder über ein bestimmtes Produkt gilt erst dann als Werbung, wenn der Influencer dafür „belohnt“ wird, indem er also für die Produktvorstellung bezahlt oder anderweitig entlohnt wird. Ein Hinweis, dass es sich um ein selbst gekauftes Produkt handelt, vermeidet Missverständnisse.
Allerdings ist die Rechtslage hier noch nicht eindeutig – bei einem großen Social Media-Account wurde in Gerichtsverhandlungen bereits dahingehend argumentiert, dass es sich „automatisch“ um Werbung handelt, die immer zu kennzeichnen ist. Andererseits wurde bereits mit demselben Argument eine Werbekennzeichnung bei einer sehr großen Reichweite generell als „nicht mehr notwendig“ deklariert, weil jeder Beitrag für die Follower, ähnlich bei einem Online-Magazin, Werbung darstellt. Im Zweifel also: Lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig kennzeichnen!
Wenn du weitere Fragen rund um das Thema Internetrecht hast, ist die Rechtsanwaltskanzlei LedererLegal dein erster Ansprechpartner. Die Kanzlei berät insbesondere Startups in den Bereichen Markenrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Werbung und Wettbewerbsrecht & macht dein Unternehmen rechtssicher.
Nähere Informationen erhältst du auf www.ledererlegal.com
DU willst deine KI-Skills aufs nächste Level heben?
WIR machen dich bereit für die Revolution
KÜNSTLICHE INTELLIGENZ!
- Praxisbeispiele – sofort anwendbar für dein Business
- Aktuelle KI-Tools im Check
- Expertentipps für die neusten KI-Technologien
- Case Studies – von E-Mail-Marketing bis Datenanalyse
Ja, ich möchte den Newsletter. Die Einwilligung kann jederzeit im Newsletter widerrufen werden. Datenschutzerklärung.
Über den Autor
Alexandra Lederer
Alexandra Lederer LL.M. (Miami), Rechtsanwältin der Kanzlei LedererLegal, berät deutschlandweit auf den Gebieten des Marken-, Urheber-, Wettbewerbs- und Internetrechts mit einer Spezialisierung auf Rechtsproblemen von Gründern und Gründerinnen. Sie hat eine Vielzahl von Mandanten im Start-Up Bereich außergerichtlich beraten und erfolgreich auf dem Gründungsweg bei allen auftretenden Rechtsfragen unterstützt. Daneben steht der Schutz von geistigem Eigentum im Fokus der Kanzlei aus dem Herzen Münchens.